OGH Aktuell - Haftpflicht

versdb 2022, 27

7Ob155/21a

 

Beschädigung Fahrzeugtür beim Aussteigen aus Taxi

 

Die VN der Privathaftpflichtversicherung öffnete als Fahrgast eines Taxis beim Aussteigen die Fahrzeugtüre, die ihr durch einen Windstoß aus der Hand gerissen wurde. Ein vorbeifahrendes Fahrzeug kollidierte mit der Türe, wodurch jenes Fahrzeug und das Taxi beschädigt wurden.

 

Die VN wird vom Eigentümer des Taxis auf Ersatz des an seinem Fahrzeug entstandenen Schadens geklagt. Der Privathaftpflichtversicherer lehnte die ihr abverlangte Deckung unter Berufung auf Art 15.4.3 ABH (Verwendung KFZ) ab.

 

OGH: Der Risikoausschluss "Verwendung KFZ" kommt zum Tragen, weil das Türöffnen (zumindest) als Verwendung des Kraftfahrzeugs anzusehen ist, Art 15.4.3 ABH aber die Deckung für jedwede Verwendung des Fahrzeugs ausschließt.

 

Die Klausel ist auch nicht intransparent nach § 6 Abs 3 KSchG oder gröblich benachteiligend nach § 879 Abs 3 ABGB.

 

 

 

versdb 2022, 25

7Ob7/22p

 

Fahrradfahren unter Alkoholeinfluss

 

Der Sohn des VN fuhr mit seinem Fahrrad stark alkoholisiert mit mindestens 1,5 ‰ und überdies ohne Licht in der Nacht trotz Vorhandenseins eines von der Fahrbahn abgegrenzten Fahrradwegs auf einer unbeleuchteten Landesstraße und schwenkte ohne Handzeichen plötzlich nach links, wodurch es zum Unfall mit der überholenden Mopedlenkerin kam. Der Versicherte schuf damit eine besondere Gefahrensituation, die nicht nur eine außergewöhnliche Gefahr für ihn selbst, sondern vor allem auch für andere Verkehrsteilnehmer mit sich brachte, ohne dass dafür die geringste Notwendigkeit bestand. Eine solche Situation tritt erfahrungsgemäß auch im normalen Lebenslauf nicht immer wieder ein. Im vorliegenden Fall hat sich daher keine Gefahr des täglichen Lebens verwirklicht.