OGH Aktuell - Unfall

versdb 2022, 30

7Ob6/22s

 

Hinweis des Versicherers auf Geltendmachungsfrist (Treu und Glauben)

 

Hier hat der Kläger, nachdem er seinen Fahrradunfall vom 30. Mai 2018 in einer Unfallsmeldung angezeigt hatte, im September 2018 Rechnungen für physikalische Therapien übermittelt. Im Schreiben vom 4. Oktober 2018 wies die Beklagte (Versicherer) den Kläger unter anderem darauf hin, dass etwaige Leistungsansprüche aus dem Titel der bleibenden Invalidität und einer – sofern versichert – Unfall-Invaliditätsrente bedingungsgemäß mittels Vorlage eines ärztlichen Befundberichts, aus dem Art und Umfang der Gesundheitsschädigung und die Möglichkeit einer auf Lebenszeit dauernden Invalidität hervorgehen, zu begründen sowie fristgerecht innerhalb von 15 Monaten zu stellen sind und, dass diese Ansprüche erlöschen, wenn sie nicht innerhalb von 15 Monaten – gerechnet ab dem Unfalltag – bei der Beklagten geltend gemacht werden. Einen Anspruch auf dauernde Invalidität machte der Betreuer des Klägers für diesen jedoch erst im Juni 2020 gegenüber der Beklagten geltend.

Selbst wenn die Unfallsmeldung ausreichende Hinweise auf eine dauernde Invalidität enthalten haben sollte, ist die Beklagte ihrer Hinweispflicht durch das Schreiben vom Oktober 2018 nachgekommen und daher verstößt die Berufung auf die vereinbarte Ausschlussfrist nicht gegen den im Versicherungsrecht in besonderem Maß herrschenden Grundsatz von Treu und Glauben.

 

 

 

versdb 2022, 29

7Ob62/22a

 

Motocross-Fahren in Offroad-Arena

 

Ausschluss in den Bedingungen: 

1. Kein Versicherungsschutz besteht für Unfälle:

[...]

1.9 Die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie sich als Fahrer, Beifahrer oder Insasse eines Motorfahrzeugs beteiligt,

- beim Fahren auf Rennstrecken oder Trainingsanlagen für Motorsport

- an Fahrtveranstaltungen einschließlich der offiziellen Trainings- und Qualifikationsfahrten, bei denen es auf das schnellstmögliche Zurücklegen einer vorgegebenen Fahrtstrecke oder die Bewältigung von Hindernissen bzw schwierigem Gelände ankommt.

 

Der Kläger kam am 27. 7. 2018 mit einer Enduro-Motocross-Maschine in der Offroad-Arena-A* zu Sturz und zog sich Verletzungen an der rechten Schulter zu. In dem Offroad-Park gibt es speziell angelegte Offroad-Strecken, die mit Elektro-Enduro-Motocross-Maschinen befahren werden können. Auf diesen Strecken sind aus Bodenaushubmaterial Hügel und Kurven eingebaut sowie Hindernisse mit Holz und Steinen errichtet. Es ist auch möglich, kleinere Sprünge zu absolvieren. Die Strecke kann von bis zu 25 Fahrzeugen gleichzeitig befahren werden. Der Unfall des Klägers ereignete sich, als dieser einen anderen Enduro-Motorradfahrer überholen wollte. Dabei geriet der Kläger zu weit nach links zur Streckenbegrenzung in weicheres Gelände, wodurch er gebremst wurde und praktisch zum Stillstand kam, das Gleichgewicht verlor und mit seinem Motorrad nach rechts umkippte.

 

OGH: Der Versicherer ist leistungsfrei. Die Ausschlussklausel ist auch nicht gröblich benachteiligend.