Eine Subsidiaritätsklausel, die besagt, dass anderweitige Versicherungen, die für die versicherten Personen "bereits bestehen", dem Vertrag vorgehen, ist nicht zeitlich iSv "bereits bei Vertragsschluss bestehen" auszulegen. Maßgeblich ist vielmehr der Eintritt des Versicherungsfalles.
Quelle: OLG Frankfurt a. M., r+s 2022, 322