Aktuelle Judikatur Versicherungsrecht

versdb 2022, 47

7Ob76/22k

Unfallversicherung - Eigenbewegung

 

Die körperliche Schädigung des Klägers (Deckenplattenbruch an der Lendenwirbelsäule) trat bereits ein, als er den Kasten anhob und nicht erst, nachdem seine Frau den Kasten nach vorne gezogen hatte. Die körperliche Schädigung ist daher nicht durch einen der Beherrschung des Klägers entzogenen und von Außen einwirkenden Vorgang eingetreten. Vielmehr hat der Kläger bewusst und gewollt einen Kasten hochgehoben und sich dabei verletzt. Da das Heben des Kastens somit eine vom Kläger völlig beherrschte und gewollte Situation darstellt, liegt kein versicherter Unfall vor.

 

 

versdb 2022, 46

7Ob72/22x

Einsicht in Gutachten

 

§ 11c Abs 2 VersVG (Einsicht in Gutachten) ist ausschließlich auf Gutachten anzuwenden, die aufgrund einer ärztlichen Untersuchung erstattet wurden und daher nicht auf das hier vom Versicherer eingeholte kriminaltechnologische Gutachten.

 

 

versdb 2022, 46

7Ob64/22w

Rechtsschutz - Dieselabgasmanipulationssoftware - Erfolgsaussichten (I)

 

Der Kläger begehrt hier als Leasingnehmer eines Fahrzeugs Versicherungsdeckung für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen dessen Herstellerin wegen des Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Ausmaß einer Wertminderung von 30 % des Verkaufspreises (Zahlung) sowie hinsichtlich Spät- und Dauerfolgen (Feststellung).

OGH: Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, ausgehend von dem vom Kläger behaupteten Anspruch bestehe im Hinblick auf die Entscheidung 9 Ob 53/20i keine Aussicht auf Erfolg im Sinn der anzuwendenden ARB, ist nicht korrekturbedürftig, behauptet der Kläger im Deckungsprozess doch keine konkreten Tatsachen zum Inhalt des Leasingvertrags, aus denen sich schlüssig ableiten ließe, warum er als Leasingnehmer zur Geltendmachung des behaupteten Schadenersatzanspruchs gegen die Herstellerin des Fahrzeugs aktivlegitimiert ist. Sein Vorbringen, es sei von Anfang an klar gewesen, dass das Fahrzeug nach Erreichen der Kalkulationsdauer vom Kläger angekauft werde, der auch die Preisgefahr und die Sachgefahr bei Beschädigung und Untergang der Sache getragen habe, reicht nicht aus, um schlüssig darzulegen, warum es aufgrund des Leasingvertrags zu einer Schadensverlagerung betreffend den hier behaupteten Schadenersatzanspruch des Klägers gegen die Fahrzeugherstellerin gekommen ist. Soweit der Kläger in seinem weiteren Vorbringen offenbar den Zeitpunkt des Erwerbs mit dem Beginn des Leasingvertrags gleichsetzen will, übersieht er, dass er nach seinen eigenen Behauptungen zu diesem Zeitpunkt nicht gekauft hat und Eigentümer geworden ist. Wenn er in der Revision meint, im Haftpflichtprozess sei ohnehin die Frage der Schlüssigkeit seines Vorbringens zu überprüfen, weshalb dieser Umstand nicht vorweggenommen werden dürfe, so übersieht er, dass nach der Judikatur lediglich die Beurteilung der Beweischancen durch antizipierte Beweiswürdigung nicht in Betracht kommt. Sehr wohl hat der Kläger aber zur Beurteilung der Erfolgsaussichten im Deckungsprozess den Haftpflichtanspruch schlüssig darzulegen, was ihm aufgrund der nicht korrekturbedürftigen Erwägungen der Vorinstanzen jedoch nicht gelungen ist.

 

 

versdb 2022, 45

7Ob61/22d

Rechtsschutz - Dieselabgasmanipulationssoftware - Erfolgsaussichten (II)

 

Der Kläger begehrt Rechtsschutzdeckung für die Geltendmachung eines auf § 1295 Abs 2 ABGB sowie § 874 ABGB gestützten Anspruchs auf Ersatz des Minderwerts (30 % des Kaufpreises) gegen die Herstellerin wegen des Kaufs eines Fahrzeugs, dessen Motor mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgeliefert worden sei. Dieses Vorbringen ist nicht unschlüssig, eine nicht ganz entfernte Möglichkeit des Erfolgs besteht und der von der Beklagten erhobene Einwand, der Kläger hätte das Fahrzeug auch in Kenntnis der Softwaremanipulation nicht um einen geringeren Preis erworben, ist als Tatfrage im Haftpflichtprozess zu beurteilen und daher für die Deckungspflicht unbeachtlich.

 

 

versdb 2022, 44

7Ob52/22f

Anzeige des Versicherungsfalles durch einen Dritten (Geschädigten)

 

§ 33 Abs 2 VersVG (Anzeige des Versicherungsfalles durch einen Dritten) ist sowohl auf jene Fälle, in denen die Anzeigeobliegenheit des § 6 Abs 1 KHVG „schlicht“ vorsätzlich, als auch auf jene, in denen sie mit dolus coloratus verletzt wurde, anwendbar.