Dieselabgasskandal: Welcher Rechtsschutzbaustein kommt zur Anwendung?

Der VN erwarb mit Kaufvertrag vom 12. 9. 2019 von einem Privaten den Gebrauchtwagen Audi A3 Quattro Sportback (Erstzulassung am 21. 7. 2017). Der VN begehrte Versicherungsschutz für Schadenersatzforderungen gegen den Hersteller aus dem behaupteten Einbau einer abgasmanipulierten Software.

 

Der OGH musste klären, welcher Rechtsschutzbaustein zur Anwendung kommt:

 

Schadenersatz-RS für das Fahrzeug: Ansprüche, die gegen den Hersteller aus dem behaupteten Einbau einer abgasmanipulierten Software in ein Fahrzeug geltend gemacht werden sollen, sind bereits von der positiven Deckungsumschreibung des Art 17.2.1 ARB nicht umfasst, da diese Ansprüche aus keiner bestimmungsgemäßen Verwendung des Fahrzeugs resultieren.

 

Fahrzeug-Vertrags-Rechtsschutz:  Mangels Fehlens eines Vertragsverhältnisses zum Hersteller kann weder die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus einem schuldrechtlichen Vertrag, noch die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen reiner Vermögensschäden, die aus der Verletzung gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten zwischen Vertragspartnern entstehen, darstellen.

 

Allgemeiner Schadenersatz-Rechtsschutz: Ausschluss in den Bedingungen: "3.1 Zur Vermeidung von Überschneidungen mit anderen Rechtsschutz-Bausteinen umfasst der Versicherungsschutz nicht 3.1.1 Fälle, welche beim Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen in ihrer Eigenschaft als Eigentümer, Halter, Zulassungsbesitzer, Leasingnehmer oder Lenker von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser und in der Luft sowie Anhängern eintreten (versicherbar gemäß Art 17 und 18);"

Diese Deckungsabgrenzungsausschlüsse haben (im Gegensatz zu den Risikoausschlüssen im engeren Sinn) nur die Aufgabe, bestimmte Risiken aus einem Baustein auszugliedern, um sie einem anderen zuzuordnen. Auf diese (eingeschränkte) Funktion weisen sowohl der jeweilige Einleitungssatz („zur Abgrenzung von anderen Rechtsschutzbausteinen umfasst der Versicherungsschutz hier nicht ...“), als auch der Querverweis am Ende des jeweiligen Ausschlusses („nur nach Maßgabe des Artikels ... versicherbar“) deutlich hin. Der jeweilige Deckungsabgrenzungsausschluss greift daher auch nur dann, wenn das betroffene Risiko nach der positiven Deckungsbeschreibung des anderen Bausteins, dem die Deckung durch Querverweis zugewiesen wurde, grundsätzlich versicherbar ist. Unbeachtlich ist dagegen, ob der zutreffende Rechtsschutz-Baustein auch tatsächlich versichert ist oder nicht. Bei Art 19.3.1.1 ARB handelt es sich um einen derartigen Deckungsabgrenzungsausschluss. Da das betroffene Risiko weder von der – hier interessierenden – positiven Deckungsumschreibung des Schadenersatzfahrzeug-Rechtsschutzes nach Art 17.2.1 ARB noch von jener des Fahrzeug-Vertrags-Rechtsschutzes nach Art 17.2.4 ARB umfasst und dort daher auch nicht versicherbar ist, kommt der Deckungsabgrenzungsausschluss des Art 19.3.1.1 ARB hier nicht zum Tragen. Die Deckungspflicht des Versicherers ist in diesem Fall grundsätzlich nach Art 19.2.1 ARB zu bejahen.

 

versdb 2022, 49

 

 

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