Berufliche Tätigkeit von Privathaftpflicht umfasst?

Eine berufliche Tätigkeit ist vom Versicherungsschutz grundsätzlich ausgenommen.

 

Übt der VN jedoch eine Tätigkeit, die auch Gegenstand seines Berufes ist, in der Freizeit aus, dann besteht für dieses Risiko grundsätzlich Versicherungsschutz. Stellt ein Tischler beispielsweise in seiner Freizeit Möbel für den eigenen Bedarf oder aus Gefälligkeit für einen Bekannten her, besteht – wie auch für jeden anderen reinen Hobbytischler – Versicherungsschutz. Verlegearbeiten aus Gefälligkeit im Rahmen des Privatlebens gehören noch zu den Gefahren des täglichen Lebens, auch wenn der VN dabei seine beruflichen Kenntnisse einsetzt. Kein Versicherungsschutz besteht jedoch für Pfusch.

 

Die Tatsache, dass sich ein Schaden während der Arbeitszeit ereignet, begründet noch nicht zwingend eine Leistungsfreiheit aus der Privathaftpflichtversicherung. Versicherungsschutz besteht für ein Hänseln mit leichten aus Spaß und ohne Verletzungsabsicht erteilten Fußtritten, die ein Arbeiter dem anderen während der Arbeitszeit zufügt, weil der Schaden mit der beruflichen Tätigkeit nicht im Zusammenhang steht.

 

Wie siehts mit einer ehrenamtlichen Tätigkeit aus? Lesen Sie nach.