Aktuelle Judikatur Versicherungsrecht

versdb 2022, 60

7Ob116/22t

 

Sturm - unmittelbare Einwirkung

 

Sturm wirkt dann unmittelbar ein, wenn er die zeitlich letzte Ursache des Sachschadens ist. „Unmittelbare Einwirkung“ ist zB, wenn versicherte Sachen durch den Druck oder den Sog aufprallender Luft beschädigt oder zerstört werden oder abhanden kommen, insbesondere, wenn bewegliche Sachen umgeworfen oder aus erhöhter Position auf eine tiefer gelegene Fläche hinuntergeworfen werden und dadurch zerbrechen oder sonst beschädigt werden.

 

Hier wurde durch einen Sturm ein Mittelblech der Solaranlage aus der ursprünglichen Position verschoben, wodurch Feuchtigkeit bzw Niederschlag in das vorbeschädigte Unterdach und sodann in den Dachaufbau gelangten.

 

Die Beurteilung der Vorinstanzen, die zeitlich letzte Ursache des Schadens (Feuchtigkeitsschäden an Mauern, Böden und Möbeln) sei hier Niederschlagswasser und nicht Sturm gewesen, die Schäden somit nicht durch die unmittelbare Einwirkung von Sturm entstanden, hält sich im Rahmen der bereits bestehenden oberstgerichtlichen Judikatur.

 

Auf Art 14.3.2.3 ABE kann sich die Klägerin deshalb nicht berufen, weil Anspruchsvoraussetzung ist, dass das Wasser dadurch in ein Gebäude eindringt, dass feste Baubestandteile oder ordnungsgemäß verschlossene Fenster oder Außentüren durch ein Schadensereignis beschädigt oder zerstört werden. Das hier interessierende Schadensereignis Sturm hat die Beschädigung des Unterdaches aber nicht verursacht.

 

 

versdb 2022, 57

7Ob83/22i

 

Schäden durch Grundwasser

 

Auszug aus den Bedingungen:

 

„5./7. Katastrophenhilfe-Grunddeckung 

[...]

Nicht versichert sind

- Schäden durch Grundwasser

[...]“

 

Am 16. November 2019 kam es aufgrund starker Niederschläge zu intensiven Überschwemmungen im Umfeld des versicherten Gebäudes. Der Grundwasserspiegel stieg aufgrund außergewöhnlicher und extremer Niederschläge um rund 2 m über den normalen Grundwasserstand. Ein Grundwassereintritt in den Keller des Gebäudes führte dort zu Feuchtigkeitsschäden. Eine Überflutung des Grundstücks und Eindringen von Oberflächengewässern in das Gebäude und den Keller des Klägers fanden nicht statt.

 

Der Versicherer ist aufgrund des Ausschlusses (Grundwasserschäden) leistungsfrei.

 

 

versdb 2022, 58

7Ob87/22b

 

Sach: Fehlerhafte Angaben über Bauzustand

 

Der Versicherer ist aufgrund der schuldhaften Verletzung der Anzeigeobliegenheit durch den VN leistungsfrei, weil der VN im Antrag über die Frage des Versicherers angegeben hat, dass sich das versicherte Gebäude in einem ordnungsgemäßen Bauzustand befinde, obwohl er aufgrund des im Versteigerungsverfahren eingeholten Gutachtens wusste, dass dies unrichtig ist. Aus dem Gutachten ergibt sich nämlich für den durchschnittlichen VN ohne jeden Zweifel, dass beim Abschluss des Versicherungsvertrags die Bausubstanz wertlos und das Gebäude abbruchreif und damit der Bauzustand nicht ordnungsgemäß war. Die Ansicht des VN, für den durchschnittlichen VN sei ein Bauzustand nur dann nicht ordnungsgemäß im Sinn der vom Versicherer gestellten Frage, wenn er „bauordnungswidrig“ sei, ist zu verneinen.