Wasserschaden am Fussboden: Regress des Gebäudeversicherers

Haushaltsversicherungsbedingungen (AHB) des Wohnungsmieters (hier Kläger):

 

"Versicherte Sachen und Kosten

1. Versicherte Sachen

1.1. Versichert ist der gesamte Wohnungsinhalt

1.1.1. im Eigentum des Versicherungsnehmers […], sowie

1.1.2. fremde Sachen […] soweit nicht aus einer anderen Versicherung Entschädigung erlangt werden kann. Fremde Sachen sind nur innerhalb der Wohnung mitversichert und nur, wenn sie ihrer Art nach zu den versicherten Sachen gehören und dem Versicherungsnehmer […] zur Benützung oder Verwahrung in Obhut gegeben wurden.

 

1.2. Zum Wohnungsinhalt gehören

[…]

1.2.3. Folgende Baubestandteile und folgendes Gebäudezubehör, soweit dafür keine Entschädigung aus einer Gebäudeversicherung verlangt werden kann:

Malereien, Tapeten, Verfliesungen, Fußböden, Wand- und Deckenverkleidungen, […], Klosetts und Armaturen. […]"

 

Der Kläger (VN Haushaltsversicherung) hatte in seiner von ihm in einem Mehrparteienhaus kurz zuvor zu Wohnzwecken angemieteten Wohnung am Waschmaschinen-Wasseranschluss mit einem im Baumarkt erworbenen Sperrventil einen Gartenschlauch angeschlossen, um Terrassenpflanzen zu bewässern. Nach wenigen Tagen dürfte sich in den Nachtstunden der Schlauch von der Schlauchhülle des Ventils gelöst haben, wodurch Wasser auslief, das in Bodenfugen sowie den durchgängig verlegten Klebeparkettboden eindrang und an diesem nicht reparable Quell- und Schwundschäden verursachte. Der Gebäudeversicherer des Vermieters hat diesem den Schaden ersetzt und begehrt vom Mieter, dem nunmehrigen Kläger, den Ersatz dieser vom geschädigten Vermieter gemäß § 67 VersVG auf sie übergegangenen Forderung, weil der Schaden grob fahrlässig verursacht worden sei;

 

 

Entscheidung des OGH:

 

Nach dem klaren Wortlaut der AHB wäre daher die Beklagte nur dann zur Deckung in Ansehung der Sachversicherung verpflichtet, wenn (hier) die Gebäudeversicherung dem Vermieter – ihrem VN – den Schaden am vermieteten Objekt nicht ersetzt hätte. Dies war aber nicht der Fall, sodass die ausdrückliche Subsidiaritätsklausel greift. Es kommt nach der klaren Bedingungslage auf diese Leistung aus der Gebäudeversicherung an und nicht auf die Frage, ob der Versicherer des Vermieters, auf den dessen Schadenersatzansprüche nach § 67 VersVG übergegangen sind, Ersatz vom Schädiger – hier dem Kläger – fordert. Der Haushaltsversicherer ist leistungsfrei.

 

OGH 7 Ob 117/22i, versdb 2022, 64

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