Das in der Maßnahmenverordnung verhängte Verbot, den Kundenbereich von Betriebsstätten des Handels und von Dienstleistungsunternehmen zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen zu betreten, ist nicht als Maßnahme oder Verfügung einer Gesundheitsbehörde oder ihr gleichgestellter Organe anzusehen, die anlässlich einer Seuche oder Epidemie ergangen ist und die namentlich genannte, den Betrieb verantwortlich leitende Person betroffen hat (Quarantäne). Es erfolgt keine Leistung aus der BUFT.