Die vom VN abgegebene Erklärung, er werde dem Versicherer nicht binnen Jahresfrist durch Vorlage von Rechnungen dokumentierte Beträge zurückzahlen, stellt keine Sicherstellung der Wiederherstellung/Wiederbeschaffung im Sinn von Art 6.5 ABH 2005 dar.
Die einjährige Frist des Art 6.5 ABH (Wiederherstellung/Wiederbeschaffung) verstößt weder gegen § 864a ABGB noch gegen § 879 Abs 3 ABGB, zumal die Frist für die Anschaffung von Wohnungsinventar und Fahrnissen ausreichend bemessen ist und mit dem – nicht zweifelhaften – Schadensereignis zu laufen beginnt, sodass dem VN die Ausübung seiner Rechte nicht praktisch unmöglich macht oder übermäßig erschwert wird.
Quelle: versdb 2022, 68, OGH 7 Ob 134/22i
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