OGH Urteil zu Gefälligkeitsausschluss und Abgrenzung gewerbliche Tätigkeit

Bedingungstext:

 

"Nicht versichert sind:

[...]

7. Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an Sachen, die der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person gemäß Artikel 13 entliehen, gemietet, geleast, gepachtet, aus Gefälligkeitsverhältnissen in Besitz genommen oder in Verwahrung genommen haben, wobei dies auch im Zuge der Verwahrung als Nebenverpflichtung gilt (ausgenommen Sachen der Logiergäste gemäß Artikel 12, Punkt 1.2) oder einer Bearbeitung (insbesondere Reparatur oder Wartung) unterzogen haben.“

 

Der VN übernahm unentgeltlich und aus reiner Gefälligkeit während der krankheitsbedingten Schließung des Cafés einer befreundeten Lokalbetreiberin im Abstand von sieben bis zehn Tagen, die Blumen zu gießen und nach der Post zu sehen. Zur Vorbereitung der Wiedereröffnung des Lokals beabsichtigte er aus eigenem Antrieb die Kaffeemaschine für den Transport zu einem Servicetechniker vorzubereiten. Nachdem er sie ca. 20 bis 30 cm verschoben hatte, bemerkte er, dass sie zu schwer war und schob sie zurück, wobei sich wahrscheinlich der Wasserschlauch löste. Am nächsten Tag nahmen Nachbarn den Austritt von Wasser im Café wahr.

 

OGH:

 

Die Übernahme einer als betrieblich oder gewerbsmäßig zu qualifizierenden Tätigkeit (fortdauernde Übernahme von Servicearbeiten) durch den Kläger lässt sich dem festgestellten Sachverhalt nicht entnehmen.

 

Durch die Übernahme des Gießens der Blumen und des Sehens nach der Post aus Gefälligkeit erfolgte keine Inbesitznahme des Inventars des Lokals durch den VN und daher ist der Risikoausschluss nach Art 17 Pkt 1 HHE nicht anwendbar.

 

OGH 7 Ob 158/22v, versdb 2022, 73