Hagel verlegt Entwässerungsgully - Niederschlagswasser dringt ein

Ein starker Hagelfall führte dazu, dass sich auf der Liegenschaft des VN am unteren Stiegenantrittsbereich eines nicht überdachten Kelleraußenabgangs, direkt vor der Außenzugangstür in den Keller, Hagelkörner anhäuften. Dadurch wurde der im Antrittsbereich befindliche Entwässerungsgully verlegt, sodass das Niederschlagswasser nicht mehr ausreichend abfließen konnte und sich mit dem abschmelzenden Hagelwasser anstaute. Das drückende Wasser gelangte über die geschlossene Türe in das Gebäudeinnere und beschädigte Böden und Wände im Keller des Wohnhauses.

 

Entscheidung des OGH:

 

Im vorliegenden Fall kann keine Rede davon sein, dass sich erhebliche Wassermengen auf einem nicht unerheblichen Teil von Grund und Boden des Versicherungsorts angesammelt haben, hat sich das Wasser doch nur auf dem wenige Quadratmeter großen Antrittsbereich einer außenliegenden Kellertreppe angestaut. Das Berufungsgericht hat daher zutreffend erkannt, dass schon die primäre Risikobegrenzung der „Überschwemmung“ nicht gegeben ist.

 

Anmerkung:

 

Die Leistungspflicht aus dem Titel "Überschwemmung" wurde vom OGH also verneint (VS hier EUR 15.000). Der VN erhielt aber eine Leistung wegen Schäden an innen liegenden Gebäudebestandteilen durch Witterungsniederschläge (Niederschlagswasser, Schnee oder Hagel), die mit einer VS von EUR 5.000 auf Erstes Risiko versichert waren.

 

versdb 2023, 5

7Ob180/22d