Nach Lawinenschaden an Schlepplift: VN errichtet neue Seilbahn

Die Klägerin betreibt ein Gletscherskigebiet. Dort wurden am 30. Oktober 2018 zwei Schlepplifte durch den Abgang einer Nassschneelawine derart massiv beschädigt, dass sie nicht weiter betrieben werden konnten. Die Klägerin errichtete im Jahr 2019 anstelle der beiden Schlepplifte eine Funifor-Bahn [Luftseilbahn mit zwei Seilen und einer großen Kabine].

 

Die Neuwertdifferenz wird nach den Bedingungen nur ersetzt, wenn die wiederhergestellten bzw. wiederbeschafften Sachen dem gleichen Betriebs- bzw. Verwendungszweck dienen.

 

OGH: Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass die anstelle der beiden Schlepplifte errichtete Luftseilbahn mit zwei Seilen und einer großen Kabine (Funifor-Bahn) dem Gleichartigkeits- und Gleichwertigkeitsgebot nicht entspricht bedarf keine Korrektur, zumal die neue Bahn in ihrer Art und Gesamtgröße (zB Funifor-Stationen anstelle von Holzhütten) sowie unter Berücksichtigung der Errichtungskosten (maximal 3 Mio EUR für die Schlepplifte im Vergleich zu 13,5 Mio EUR für die Funifohr-Bahn) weit über eine (bloße) Modernisierung der Schleppliftanlagen hinausgeht. Angesichts dieser gravierenden Unterschiede vermag an dieser Beurteilung auch der Umstand nichts zu ändern, dass sich die Zweckbestimmung (Beförderung von Wintersportlern) und die Lifttrasse durch die Neuerrichtung der Seilbahn nicht geändert haben. Es besteht kein Anspruch auf die Neuwertdifferenz.

 

Zur Eigenleistung des VN bei den Aufräumarbeiten: Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass für die von der Klägerin selbst durchgeführten Aufräumarbeiten nicht die von ihr geltend gemachten Kosten für (fiktive) Fremdleistungen anzusetzen seien, sondern ein in Anwendung des § 273 ZPO reduzierter Betrag, ist nicht korrekturbedürftig, zumal die Klägerin ansonsten bereichert wäre.

 

OGH 7 Ob 162/22g, versdb 2023, 10