Streitigkeiten aus Beherbergungsverträgen in Vertrags-RS gedeckt

Der Baustein für Grundstückseigentum und Miete, Art 24, stellt nach seinem Sinn und Zweck auf längerfristige Schuldverhältnisse ab. Daraus folgt, dass „das Risiko auf Seiten des Nutzungsberechtigten eines Hotelzimmers, einer Ferienwohnung oder eines Campingabstellplatzes dem privaten Allgemeinen Vertragsrechtsschutz zuzuordnen sein wird“, weil die vorgesehene Konkretisierung des Objekts im Versicherungsschein in der Praxis nicht möglich ist. Es ist darauf abzustellen, ob das bestandrechtliche Element bei diesen gemischten Verträgen in den Hintergrund tritt.

 

Ein gemischter Vertrag über eine Beherbergung betrifft sowohl die Komponente der Anmietung einer unbeweglichen Sache als zumeist auch Komponenten wie etwa Reinigung, Verpflegung oder die Benutzung weiterer Freizeiteinrichtungen, also auch bewegliche Sachen und kann daher vom Allgemeinen Vertragsrechtsschutz grundsätzlich erfasst sein. Da solche Beherbergungsverträge für Urlaubsaufenthalte im Rahmen des Allgemeinen Vertragsrechtsschutzes gedeckt sein können – was den berechtigten Deckungserwartungen eines durchschnittlichen VN entspricht – ist die gegenständliche Klausel bei sachgerechter Auslegung auch nicht gröblich benachteiligend im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB.

 

OGH 7 Ob 131/22y, versdb 2023, 11