Ausschluss in Reisestornoversicherung:
6.1. Kein Versicherungsschutz besteht für Ereignisse, die -
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6.1.11. infolge von Epidemien und Pandemien auftreten;
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Der VN hatte einen Heliskiing-Urlaub in Alaska vom 28. 3. 2020 bis 4. 4. 2020 inkl. Flüge gebucht.
Am 11. 3. 2020 sprach die WHO eine Pandemiewarnung aufgrund der Ausbreitung des Coronavirus (COVID-19) aus. Am 13. 3. 2020 trat ein allgemeines Einreiseverbot in die Vereinigten
Staaten von Amerika für Reisende aus dem Schengenraum in Kraft. Der VN erlangte davon Kenntnis und wartete die Ereignisse vorerst ab. Am 18. 3. 2020 überknöchelte der VN als er eine Stiege in
seinem Wohnhaus hinunter ging. Dabei zog er sich eine Verletzung des rechten oberen Sprunggelenks zu, die zu seiner Reiseunfähigkeit führte. Am 20. 3. 2020 stornierte der VN seinen
Heliskiing-Urlaub und kurz darauf auch den Hin- und Rückflug von Seattle nach Alaska; dafür musste er 100 % Stornokosten entrichten.
OGH: Mit der Verhängung des Einreiseverbots hat sich kein im Rahmen der Stornoversicherung des VN versichertes Ereignis verwirklicht; vor der Verletzung des VN lag somit auch
noch gar kein Versicherungsfall vor. Ein Versicherungsfall ist erst mit der zur Reiseunfähigkeit führenden Verletzung des VN eingetreten. Da die Verletzung des VN aber nicht auf die Pandemie
zurückzuführen war, ist der Risikoausschluss des Art 6.1.11. auf ihn nicht anwendbar. Für die Verletzung des VN besteht daher Versicherungsdeckung im Bereich Stornoschutz des
Versicherungsvertrags.
versdb 2023, 18, OGH 7 Ob 203/22m