versdb 2023, 26
Bauwesenversicherung
7Ob195/22k
Die Beklagte (Versicherer) stützt sich zur Begründung ihrer Leistungsfreiheit auf Art 4.1. BW 1/75, wonach eine Deckung aus der Bauwesen-/Montagversicherung nur für unvorhersehbare Schäden bestehe. Da das Hochwasser vorhersehbar gewesen sei, scheide eine Deckung aus. Allerdings haben die Parteien in den Allgemeinen Besonderen Bedingungen – die als speziellere Regelung den BW 1/75 vorgehen – ausdrücklich geregelt, dass Schäden durch Hochwasser als unvorhergesehen gelten, wenn bestimmte Pegelstände überschritten werden. Da der Pegelstand an der Messstelle G* am Unfallstag unstrittig die Grenze von 314 m³/s überschritten hat, ist der Einwand der Beklagten nicht berechtigt.
Weitere Kernaussagen des Urteils ("Sowieso"-Kosten, Selbstkosten für VN-Leistungen, Schiedsgutachterverfahren) finden versdb-User hier.