Keine Polizeimeldung nach Sachschaden: Verletzung Aufklärungspflicht?

versdb 2023, 25

KFZ Kasko

7Ob39/23w

 

Die Klägerin hatte am 12. 5. 2021 nach 23:00 Uhr einen Verkehrsunfall, bei dem sie mit ihrem PKW zwei mal gegen die Leitplanke stieß. Dabei wurde ihr PKW beschädigt und die Leitplanke leicht verbogen.

 

Der Beklagten (Versicherer) ist es nicht gelungen, eine konkrete Verdachtslage für eine Alkoholisierung oder Übermüdung der Klägerin zu beweisen, sodass bereits von einer Verletzung der Aufklärungsobliegenheit nicht ausgegangen werden kann.

 

Die festgestellte Übertretung des § 4 Abs 5 StVO (polizeiliche Meldung nach Sachschaden) durch die Klägerin allein schafft noch keine Verdachtslage für eine Alkoholisierung, zumal sie nach den erstgerichtlichen Feststellungen aufgrund der ihr offenbar unmittelbar danach bewusst gewordenen Gefährdung ihrer eigenen körperlichen Unversehrtheit unter Schock stand, weil die von ihr nach Auslenken wegen eines auf die Fahrbahn springenden Rehs touchierte Leitschiene der Absicherung einer stark abschüssigen Stelle diente. Dass die Klägerin in dieser Situation den Fokus ihrer Aufmerksamkeit nicht auf die – nur leicht – beschädigte Leitschiene – die sie zur Anzeige gemäß § 4 Abs 5 StVO verpflichtet hätte – gelegt hat, gereicht ihr nicht zum Nachteil.