versdb 2023, 28
7Ob42/23m
Der VN vertritt die Ansicht, der Keim des Rechtskonflikts liege im Schreiben der Nachbarin aus März 2022; allenfalls in dem Gespräch im Jahr 2021. Dabei übersieht er, dass dieser Keim des Rechtskonflikts und damit der Verstoß als Eintritt des Versicherungsfalls in der Nutzung der von der Nachbarin in ihrem Schreiben angeführten Teilfläche des Grundstücks – welches die Nachbarin als zu ihrem gehörig erachtet, der VN dagegen als von ihm zu Recht benutzt – ab der im Jahr 2003 begonnenen Aufschüttung und der Anlegung des Gartens durch den VN im Jahr 2009 liegt. Beide Ereignisse liegen lange vor Abschluss des Versicherungsvertrags. Durch die Beanstandung aktualisiert sich nur der bereits in der Nutzung dieses Grundstücksteils gründende Rechtskonflikt.