versdb 2023, 31
Haftpflichtversicherung
7Ob33/23p
Luftfahrzeugrisiko
Die Gefährdungshaftung nach dem LFG benutzt die zum EKHG wortgleiche Umschreibung der Haftungsvoraussetzungen („beim Betrieb“). In der Entscheidung 2 Ob 166/10s wurde daher die Frage, wann ein stehendes Luftfahrzeug in Betrieb ist, nach den Kriterien der ständigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung zum EKHG gelöst. Danach geht von einem in verkehrstechnischer Hinsicht ordnungsgemäß geparkten Kraftfahrzeug grundsätzlich keine Betriebsgefahr mehr aus. Diese Kriterien wurden auch für die Frage, ob ein abgestelltes Luftfahrzeug in Betrieb ist, herangezogen: Wenn alle nach dem Flughandbuch vorgesehenen Sicherheitsvorschriften eingehalten wurden und das Flugzeug auch nicht verkehrsbehindernd abgestellt ist, befindet es sich nicht mehr in Betrieb.
Die Ehefrau des Klägers hat den beim Abstellen zur Sicherung gebrauchten Gummireifen entfernt und das Segelflugzeug ein Stück verschoben. Ein Segelflugzeug lässt sich – mangels Motors – nur durch Krafteinwirkung von außen bewegen. Daraus folgt, dass jemand, der eine Krafteinwirkung ausübt, die dazu führt, dass das Segelflugzeug aus seiner gesicherten Parkposition bewegt wird, dieses Segelflugzeug im Sinne des Risikoausschlusses verwendet.