Pool-Wasser dringt nach Unwetter in Gebäude ein

versdb 2023, 38

Sturm

7Ob60/23h

 

 

Fall:

 

Im August 2020 verursachte ein Unwetter/Sturm das Einknicken eines im Garten stehenden aufblasbaren Pools und den schwallartigen Austritt einer großen Menge an Pool-Wasser, das in einen Kellerfenster-Lichtschacht des Hauses schwemmte, durch das dortige – geschlossene – Kellerfenster in die Kellerräumlichkeiten eindrang und die geltend gemachten Schäden verursachte.

Durch das Unwetter und den Sturm wurde das Wasser aus dem im Garten stehenden aufblasbaren Pool über den Rand des Pools gepeitscht, wodurch der Rand in Bewegung geriet, der Pool  einknickte und dadurch der schwallartige Austritt einer großen Menge an Wasser verursacht wurde.

 

OGH: 

 

Nach der hier zu beurteilenden Bedingungslage ist nach dem ersten Fall in Art 2.2.1. ABHE 2017 Voraussetzung, dass der Schaden durch eine „direkte mechanische Einwirkung des Sturmes“ entsteht. Voraussetzung ist damit, dass eine unmittelbare mechanische Einwirkung des Sturmes – etwa durch eine Sturmböe – den Schaden verursacht hat. Wenn auch Mitursächlichkeit genügt, so muss doch das unmittelbare Auftreffen des starken Windes bzw die mechanische Einwirkung der Naturgewalt „Sturm“ zum Schaden  führen. Gegenständlich ist der Schaden im Keller  aber nicht durch eine rein mechanische Einwirkung des Sturmes verursacht worden, sondern durch das Einknicken des aufblasbaren Pools, wodurch schwallartig Pool-Wasser austrat. Damit ist dieser Versicherungsfall nicht erfüllt.

 

Die Versicherung umfasst zudem nicht Schäden durch das „Eindringen von Niederschlag oder Anschwemmung durch irgendwelche Öffnungen, die nicht direkt durch den Sturm oder durch den Einsturz von durch den Sturm umgestoßener oder getragener Sachen entstanden sind“. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, bedarf es, um nicht unter diesen Risikoausschluss zu fallen, (positiv formuliert) des Eindringens von Niederschlag oder Anschwemmung durch sturmbedingt entstandene Öffnungen, nämlich „Öffnungen, die direkt durch den Sturm oder durch den Einsturz von durch den Sturm umgestoßener oder getragener Sachen entstanden sind“. Die im Klammerausdruck angeführten Beispiele für diesen Risikoausschluss sind nicht abschließend (arg: zum Beispiel). Das allmähliche Einsickern ausgetretenen Pool-Wassers durch das geschlossene Kellerfenster ist von diesem Risikoausschluss umfasst und derartige Schäden sind daher vom Versicherungsschutz ausgenommen.