Geltendmachung eines Vermächtnisses - Verstoßzeitpunkt

versdb 2023, 39

Rechtsschutz

7Ob61/23f

 

 

Hier wird die Wirksamkeit des Testaments der Mutter nicht bestritten, sondern der VN beabsichtigt die Geltendmachung eines – im  Erbweg auf ihn übergegangenen – Vermächtnisses gegen die Erbin. 

In einem solchen Fall liegt der behauptete Verstoß und damit der Versicherungsfall nach Art 2.3 ARB in der – nach der erstmaligen Geltendmachung durch den VN – erfolgten Ablehnung der darauf gegründeten Zahlung durch die Erbin, weil sich erst dann die vom Rechtsschutzversicherer übernommene Gefahr konkret zu verwirklichen beginnt.