ARB ONLINEKOMMENTAR VON ERWIN GISCH
Entgegen der Ansicht des Versicherers beurteilte der EuGH in seiner Entscheidung C-100/21 Artikel 5 Abs 2 der Verordnung (EG) Nr 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typengenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) nicht dahin, dass diese Bestimmung den fairen Wettbewerb regle. Einen Bezug zum fairen Wettbewerb stellte der EuGH lediglich im Zusammenhang mit den in Artikel 46 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge in der durch die Verordnung (EG) Nr 385/2009 der Kommission vom 7. Mai 2009 geänderten Fassung (Rahmenrichtlinie) vorgesehenen Sanktionen her.
Der VN hat hier Deckung für das in Pkt 2.1 dargestellte Begehren (Schadenersatz aufgrund Dieselabgasmanipulationssoftware) beansprucht und zusätzlich ausdrücklich klargestellt, dass er sich im Haftpflichtprozess weder auf kartellrechtliche noch auf wettbewerbsrechtliche Anspruchsgrundlagen stützen werde. Damit ist auch klargestellt, dass die Verfolgung der letztgenannten Ansprüche vom vorliegenden Deckungsbegehren und daher dem auf dessen Grundlage ergangenen Feststellungsurteil nicht umfasst sind.
Der Ausschluss Wettbewerbsrecht kommt nicht zur Anwendung.
versdb 2023, 44
OGH 7 Ob 86/23g