Schwere Schussverletzung durch Bundesheer-Ausbildner: Privathaftpflicht-Deckung?

Am 27.12.2019 besuchte der damals beim Bundesheer als Ausbildner tätige Kläger mehrere Freunde in einer Wohngemeinschaft. Da er für den darauffolgenden Tag eine private Waffenübung plante, hatte er seine Pistole in einer Sporttasche dabei. Nach dem Genuss von einigen Tassen alkoholhaltigem Punsch nahm er diese Waffe aus der Tasche, um sie herzuzeigen. Er legte ein Magazin ein, in dem sich seiner Meinung nach lediglich eine Übungspatrone befand. Tatsächlich befand sich unter der Übungspatrone eine scharfe Patrone, die der Kläger im Zuge eines „Waffenchecks“ unabsichtlich nachlud und aus Unachtsamkeit nicht bemerkte. Danach betätigte er absichtlich den Abzug, ohne sich zu vergewissern, wo sich die verschiedenen Personen, die sich in den Räumlichkeiten bewegten, gerade aufhielten. Er schoss einem Mitbewohner in den Brustbereich und verletzte ihn schwer.

 

OGH: Wenn die Vorinstanzen das Mitnehmen einer Waffe in eine fremde Wohnung und das nach dem Konsum von Alkohol erfolgte Manipulieren an dieser Waffe einerseits völlig ohne Anlass und andererseits so unaufmerksam, dass die scharfe Patrone übersehen wurde und letztlich das Betätigen des Abzugs in einer Wohnung voller Menschen als ein Verhalten qualifiziert haben, das über die Fehleinschätzung einer gefährlichen Situation hinausgeht, so hält sich das im Rahmen der Rechtsprechung. Der Versicherte schuf hier eine besondere Gefahrensituation, ohne dass dafür die geringste Notwendigkeit bestand. Eine solche Situation tritt erfahrungsgemäß auch im normalen Lebenslauf nicht immer wieder ein. Im vorliegenden Fall hat sich daher keine Gefahr des täglichen Lebens verwirklicht.

 

versdb 2023, 46 - OGH 7 Ob 87/23d

Die OGH-Datenbank von versdb

>> JETZT INFORMIEREN