Begünstigte Mitversicherung von Neugeborenen

Der Sohn der Klägerin (VN) wurde am 12. 10. 2019 geboren. Am 5. 11. 2019 übermittelte die Klägerin den Antrag auf Mitversicherung ihres Sohnes mit Versicherungsbeginn 01. 11. 2019 an den Versicherungsmakler. Dieser leitete den Antrag 13. 11. 2019 an die Beklagte (Versicherer) zur Prüfung weiter.

 

Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass zwischen der Klägerin und der Beklagten durch die Annahme des Anbots der Beklagten vom 14. 11. 2019 durch die Klägerin am 20. 11. 2019 noch kein Versicherungsvertrag zustandegekommen ist, ist vor dem Hintergrund der von der Beklagten gemeinsam mit ihrem Anbot vom 14. 11. 2019 übermittelten Zusatzangaben, ob es und wie – erst in weiterer Folge – zu einem Vertragsschluss kommen werde, nicht korrekturbedürftig, auch wenn in dem Schreiben von einem Anbot die Rede ist.

           

Dass die Klägerin die Voraussetzungen für die begünstigte Mitversicherung von Neugeborenen nach § 2 Abs 5 der AVB der Beklagten nicht erfüllt hat (Frist für begünstigte Mitversicherung ist 1 Monat ab Geburt), ziehen die Revisionswerber zu Recht nicht mehr in Zweifel.

          

Eine Krankenzusatzversicherung kann nur auf Basis der vertraglichen Vereinbarungen zwischen Versicherer und VN geschlossen werden. Hier geht es um eine begünstigte Einbeziehung eines Kindes in einen bestehenden Vertrag unter Verzicht der Beklagten auf ihr Ablehnungsrecht, wofür Bedingungen vorgesehen wurden. Das Festlegen von Bedingungen dafür hat den offenbaren Grund in der Prämienkalkulation des im Rahmen der Gesetze darin freien Versicherers. Die Bestimmung des § 2 Abs 5 der AVB der Beklagten ist in diesem Rahmen weder gröblich benachteiligend noch intransparent.

 

versdb 2023, 55, OGH 7 Ob 117/23s