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Die Klausel nimmt die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vom Versicherungsschutz aus, die in ursächlichem Zusammenhang mit Akten der Hoheitsverwaltung stehen. Im Anschluss daran zählt sie bestimmte Verwaltungsangelegenheiten und eine Angelegenheit der ordentlichen Gerichtsbarkeit demonstrativ auf. Es ergibt sich aus der Klausel nicht ansatzweise, dass lediglich verwaltungsbehördliche oder gerichtliche „Bewilligungsverfahren“ vom Versicherungsschutz ausgenommen sind. Die Reichweite des Risikoausschlusses bleibt damit für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer im Unklaren. Auch die nachfolgende beispielhafte Aufzählung führt nicht zur Transparenz der Klausel, lässt sie den durchschnittlichen Versicherungsnehmer durch die bloß beispielhafte Aufzählung weiterhin im Unklaren, welche (sonstigen) Hoheitsakte vom Risikoausschluss umfasst sind. Dies umso mehr, als durch den Hinweis auf Grundbuchsangelegenheiten sogar unklar bleibt, ob bzw inwieweit auch gerichtliche Verfahren vom Versicherungsschutz ausgenommen sind.
Die Klausel ist intransparent.
versdb 2023, 56, OGH 7 Ob 92/23i