versdb 2023, 67
Rechtsschutz
7Ob112/23f
Auch Streitigkeiten aus einem infolge einer Umschuldung in Anspruch genommenen Anschlussdarlehen sind vom Ausschluss umfasst, dient doch auch die Umschuldungsfinanzierung in der Wurzel der
Finanzierung des Bauvorhabens. Der dargestellte Zweck des Risikoausschlusses ändert sich durch eine Umschuldung hingegen nicht. Ließe man den Risikoausschluss lediglich aufgrund der Tatsache
einer Umschuldung unangewendet, bestünde eine entsprechende Umgehungsgefahr.
Die Klausel ist nicht intransparent nach § 6 Abs 3 KSchG. Die Klausel ist auch nicht ungewöhnlich nach § 864a ABGB und gröblich benachteiligend nach § 879 Abs 3 ABGB.
>> Weitere Kernaussagen des Urteils (Erfolgsaussichtenprüfung)