Bauherrnklausel auch auf Umschuldungen anzuwenden

versdb 2023, 67
Rechtsschutz
7Ob112/23f

 

Auch Streitigkeiten aus einem infolge einer Umschuldung in Anspruch genommenen Anschlussdarlehen sind vom Ausschluss umfasst, dient doch auch die Umschuldungsfinanzierung in der Wurzel der Finanzierung des Bauvorhabens. Der dargestellte Zweck des Risikoausschlusses ändert sich durch eine Umschuldung hingegen nicht. Ließe man den Risikoausschluss lediglich aufgrund der Tatsache einer Umschuldung unangewendet, bestünde eine entsprechende Umgehungsgefahr.
    
Die Klausel ist nicht intransparent nach § 6 Abs 3 KSchG.  Die Klausel ist auch nicht ungewöhnlich nach § 864a ABGB und gröblich benachteiligend nach § 879 Abs 3 ABGB.

 

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