versdb 2024, 3
OGH 7 Ob 170/23k
Die Beschädigung eines Fahrzeugs durch einen Dritten tritt für den VN unerwartet, unerkennbar und nicht vorhergesehen, sohin plötzlich ein. Es liegt ein versicherter Unfall vor.
An einer plötzlichen Einwirkung fehlt es jedoch, wenn der VN sein Fahrzeug selbst mit einem sandbeschmutzten Schwamm wäscht oder mit einer Eisenschaufel den Schnee vom Fahrzeug entfernt und den Lack beschädigt.
Wurde die Lackierung des Fahrzeugs im Zuge des Entfernens von Schnee durch einen (unbekannten) Dritten zerkratzt, wäre die Einwirkung plötzlich und es läge ein Unfall nach Art 1.1.6 KKB vor. Andernfalls könnte es an den genannten beachtlichen subjektiven Komponenten fehlen, sodass von einer „Plötzlichkeit“ und einem Unfallgeschehen nicht gesprochen werden kann.