VN im Garten - Tür nicht versperrt

versdb 2024, 6

OGH 7 Ob 180/23f

 

Als Verlassen der versicherten Wohnräumlichkeiten wird der durchschnittlich verständige VN das Entfernen vom Versicherungsobjekt in seiner Gesamtheit verstehen, also einschließlich der zur Risikoadresse gehörenden üblichen Außenbereiche wie Terrassen, Vor- oder Hausgärten. Keinesfalls wird er annehmen, durch einen Aufenthalt in seinem Garten, das Objekt zu verlassen und damit – ohne sämtliche Türen und Fenster zu versperren – unbefugtes Eindringen zu ermöglichen oder zu erleichtern. Vor dem Hintergrund, dass sich der VN im Garten aufhielt, bewirkt das unversperrte Eingangstor keine Verletzung der Versperrobliegenheit.

 

Das (bloße) Zuziehen von Außentüren bei gleichzeitigem persönlichen Aufenthalt im Garten (wenn auch für mehr als 1 Stunde) des versicherten Objekts ist eine ausreichend übliche Gepflogenheit. Es liegt kein grob fahrlässiges Herbeiführen des Versicherungsfalles vor.