Nachbesserungsbegleitschäden - Arbeiten des Subunternehmers

 

OGH 7 Ob 162/23h, versdb 2024, 7

Deckungserweiterung in den Bedingungen:
 

8. Nachbesserungs-, Begleit- und Mängelbeseitigungsnebenkosten

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b) Erweiterte Deckung:
Der Versicherungsschutz bezieht sich abweichend von Art. 7.1.3. auf Ansprüche aus Schäden die darauf zurückzuführen sind, dass zur Durchführbarkeit von Gewährleistungs- bzw. Nachbesserungsarbeiten Sachen bzw. Rechte des Auftraggebers oder sonstiger Personen beschädigt, beseitigt oder vorübergehend entfernt oder außer Kraft gesetzt werden müssen.

Dieser Versicherungsschutz bezieht sich somit beispielsweise auf Stilllegung von Betrieben, Aufschlagen von Wänden, Fliesen, Böden, sowie Aufgrabungsarbeiten, Stehzeiten von Kraftfahrzeugen, Abholen und Zustellen von Kraftfahrzeugen, Aus- und Einbaukosten und dergleichen. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf bloße Vermögensschäden, weiters auf die Wiederherstellung des Zustandes, der bestehen würde, wenn die Schäden oder Mängel nicht aufgetreten wären, insbesondere Oberflächenbehandlungen, Lackierungen, Verfüllungen, Vermauerungen, Verputzungen, auch Maler-, Tapezier- und Fliesenlegerarbeiten.

(Anm: = Abs 3) Wird anstelle dieser Maßnahmen eine wirtschaftlich vertretbare Ersatzmaßnahme, durch die die Schäden oder Mängel beseitigt werden können durchgeführt, so ersetzt der Versicherer die dadurch entstehenden Kosten bis zu dem Betrag, der für die oben angeführte Maßnahme aufzuwenden gewesen wäre.

Der Höhe nach handelt es sich bei den Entschädigungen im Sinne dieser Vereinbarung um solche, welche sich aufgrund des Schadenersatzrechtes ergeben.

(Anm: = Abs 5) Ausgeschlossen bleiben Kosten für die Gewährleistung am Gewerk, welches vom Versicherungsnehmer eigenhändig hergestellt wurde. Allerdings bezieht sich dieser Ausschluss nicht auf Arbeiten, die von Subunternehmern ausgeführt wurden.

Versicherungsfall ist abweichend von Art. 1.1 AHVB die Übergabe der mangelhaft geleisteten Arbeit.
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OGH:          

Punkt 8.b) Abs 5 des Vertrags kann in Zusammenschau mit den übrigen Absätzen und der Überschrift sowie dem Zweck der Regelung vom durchschnittlichen VN nur so verstanden werden, dass der Versicherer (zusätzlich) nur für Ansprüche Deckung zu gewähren hat, die darauf zurückzuführen sind, dass zur Durchführbarkeit von Gewährleistungs- bzw Nachbesserungsarbeiten des VN Sachen bzw Rechte des Auftraggebers oder sonstiger Personen beschädigt, beseitigt, vorübergehend entfernt oder außer Kraft gesetzt werden müssen, selbst wenn diese Arbeiten von einem Subunternehmer des VN ausgeführt wurden, also dies ein Gewerk des eigenen Subunternehmers betrifft. Solche Nachbesserungsbegleitschäden macht die Klägerin aber nicht geltend.

In gleicher Weise ist auch der erweiterte Deckungsumfang von Punkt 8.b) Abs 3 des Vertrags zu verstehen, wonach auch dann Versicherungsdeckung besteht, wenn anstelle der in Abs 1 und 2 genannten Maßnahmen (arg „dieser Maßnahmen“) eine wirtschaftlich vertretbare Ersatzmaßnahme durchgeführt wird, durch die die Schäden oder Mängel beseitigt werden können. Auch hier bezieht sich die unter anderem angeführte Beseitigung von Mängeln nicht auf das eigentlich geschuldete Gewerk, sondern auf solche, die  zur Durchführbarkeit von Gewährleitungs- bzw Nachbesserungsarbeiten an anderen Sachen eintreten bzw zugefügt werden.

 

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