Abgrenzung zum Betriebsrisiko in der Privathaftpflichtversicherung

Haftpflichtversicherung

OLG Saarbrücken 5 U 50/23

Quelle: r+s 2024, 68

 

 

Der VN ist Eigentümer der von ihm erworbenen ehemaligen Eissporthalle. Am 25.2.2021 gab der VN Baumfällarbeiten in Auftrag, da er das Dach der Halle sanieren wollte. Aufgrund der Arbeiten kam es zu einer Schadenersatzforderung.

 

Von „Gefahren eines Betriebs“, die dem Deckungsbereich der privaten Haftpflichtversicherung nicht unterfallen, kann überhaupt nur dann gesprochen werden, wenn ein „Betrieb“ als solcher vorhanden ist. Es müssen also persönliche und sachliche Vorkehrungen für eine auf Dauer ausgerichtete Erwerbstätigkeit getroffen werden, die als Betrieb gelten können, der zudem nach außen hin als selbständiger, von der privaten Sphäre des Betriebsinhabers getrennter Lebensbereich in Erscheinung treten muss. Nach dem für die Auslegung von Versicherungsbedingungen vor allem maßgeblichen Bedingungswortlaut und dem Verständnishorizont des durchschnittlichen VN kann unter den Gefahren eines Betriebes nicht weitergehend jede Gefahr verstanden werden, die im Zusammenhang mit dem Vorhaben des VN steht, irgendwann einmal ein gewerbliches Unternehmen zu betreiben. Denn die Bedingungen knüpfen für die Abgrenzung der Gefahrenbereiche an das Bestehen eines Betriebes an und nicht an die bloße Absicht des VN, in Zukunft (möglicherweise) einen Betrieb zu eröffnen. In Anwendung dieser Grundsätze haben sich beim Fällen der Bäume keine Gefahren eines Betriebs verwirklicht.

 

Ebenso wenig stützt sich der Haftpflichtanspruch, gegen den der VN Deckungsschutz begehrt, auf die Verwirklichung von Gefahren eines vom VN ausgeübten Berufs. Unter einem Beruf versteht der allgemeine Sprachgebrauch und damit auch der durchschnittliche VN eine auf Dauer angelegte und dem Erwerb des Lebensunterhalts dienende Tätigkeit.

 

 

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