Aktuelle Urteile Sparte Rechtsschutz

versdb 2024, 17

7Ob4/24z

 

Übergang Versicherungsschutz auf neues Mietverhältnis

 

Bestimmung in den ARB:

"Artikel 24

Rechtsschutz für Grundstückseigentum und Miete ...

5. Wartefrist

Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei Monaten ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn eintreten, besteht kein Versicherungsschutz.

6. Wann verlängert sich der Versicherungsvertrag oder wann endet er vorzeitig?

6.1. Endet der Versicherungsvertrag durch Risikowegfall gem. § 68 Versicherungsvertragsgesetz, umfasst die vereinbarte Deckung nach Pkt. 2.1. auch Versicherungsfälle, die innerhalb von sechs Monaten ab Risikowegfall eintreten.

6.2. Bezieht der Versicherungsnehmer innerhalb von zwölf Monaten ab Risikowegfall an Stelle der bisherigen Mietwohnung eine andere Mietwohnung und wünscht er für diese Ersatzwohnung die Fortsetzung des Vertrages, so besteht für die Ersatzwohnung ohne neuerliche Wartefrist Versicherungsschutz gem. Pkt. 2.1. ab Beginn des Mietvertrages für die Ersatzwohnung, frühestens aber ab Beendigung des Mietvertrages für die ursprünglich versicherte Wohnung.

Für Streitigkeiten aus dem Abschluss des neuen Mietvertrages besteht Versicherungsschutz, wenn der Abschluss frühestens sechs Monate vor Beendigung des alten Mietvertrages erfolgte.“

 

Der VN war seit 1. 8. 2011 Mieter der Wohnung * (bisherige Wohnung). Am 28. 3. 2021 schloss er einen Mietvertrag über die Wohnung *, der am 1. 5. 2021 begann (Ersatzwohnung). Am 29. 3. 2021 kündigte er den Mietvertrag über die bisherige Wohnung unter Berücksichtigung der Kündigungsfrist und des Kündigungstermins zum 30. 6. 2021.

 

Überstimmend gehen die Parteien vom Eintritt des Versicherungsfalls gemäß Art 2.3. ARB am 1. 5. 2021 aus. Die Voraussetzungen des Art 24.6.2. erster Satz ARB sind unstrittig erfüllt. Der Versicherungsschutz ging daher auf die neue Wohnung nach Ende des bisherigen Mietverhältnisses am 1. 7. 2021 über. Da nach Art 24.6.2. zweiter Satz ARB der Mietvertragsabschluss für die neue Wohnung (28. 3. 2021) aber innerhalb von sechs Monaten vor dem Ende des bisherigen Mietverhältnisses erfolgte, kam es zur angeführten Vorverlagerung des Versicherungsschutzes, sodass der Versicherer für die beabsichtigte Wahrnehmung der rechtlichen Interessen aus dem neuen Mietverhältnis Deckung zu gewähren hat.

 

 

versdb 2024, 12

7Ob206/23d

 

Amtshaftungsansprüche wegen unvertretbarer Gerichtsentscheidungen

 

Da der VN eine Schadenszufügung durch unrichtige Gerichtsentscheidungen in dem im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben geführten Gewährleistungs-/Schadenersatzprozesses geltend macht (Geltendmachung von Amtshaftungssprüchen gegen den Bund wegen behauptetermaßen unvertretbar rechtswidriger Entscheidungen der Gerichte im vorangehenden Baumangelprozess), sind auch im beabsichtigten Verfahren gegen den Bund gerade der Umfang des zwischen ihm und dem Werkunternehmer abgeschlossenen Werkvertrags, der im Zuge der Errichtung behauptetermaßen entstandene Baumangel und letztlich die mangelfreie Leistungserbringung durch den Werkunternehmer zu beurteilen. Damit realisiert sich in diesem Amtshaftungsanspruch das typische Bauherrenrisiko im gleichen Maße wie durch die unmittelbare Inanspruchnahme des Werkunternehmers in einem Gewährleistungs-/ Schadenersatzverfahren wegen mangelhaft erbrachter Leistungen und steht daher mit diesem Ausschluss (Bauherrnausschluss) im Sinne der Bedingungslage in Zusammenhang.