Aktuelle Urteile Sparte Unfall

versdb 2024, 13

7Ob6/24v

 

Geltendmachungsfrist beginnt mit Unfalltag zu laufen

 

Der VN hat bei einem Sportunfall am 31. Dezember 2019 einen Kreuzbandriss erlitten. Er ist jedoch - nach seiner Ansicht - erst durch eine MRT-Untersuchung im November 2022 in die Lage versetzt worden, die Gesundheitsschädigung zu erkennen und hat diese dann unverzüglich am 29. November 2022 dem gemeldet.    

Der VN hat die Ausschlussfrist für die Geltendmachung der Dauerinvalidität (15 Monate) versäumt, zumal die Frist mit dem (nicht zweifelhaften) Zeitpunkt des Unfalls und nicht der Erkennbarkeit der Gesundheitsschädigung zu laufen beginnt.

 

 

versdb 2024, 16

7Ob3/24b

 

Abzug Mitwirkung bei erweitertem Unfallbegriff / Unfallfiktion

 

Der VN spürte am Weg zu seinem Auto plötzlich einen Stich in der linken Wade und nahm zeitgleich deutlich ein „Schnalzgeräusch“ wahr. Das war auf einen Riss der Peroneussehne im Bereich des linken oberen Sprunggelenkes zurückzuführen. Dieser wurde zu 100 % durch die chronisch-degenerativen Veränderungen, die beim VN aufgrund der mit dem Morbus Parkinson verbundenen Gangstörung, des vermehrten Umkippens und der Sturzneigung bestanden, verursacht.

Im vorliegenden Fall wurde die nach Art 6.2 UB00 versicherte Verletzung (Unfallfiktion) des VN (Riss der Peroneussehne) zu 100 % durch die vom Morbus Parkinson (Krankheit) verursachten chronisch-degenerativen Veränderungen (Gebrechen) bewirkt. Aufgrund der damit vorliegenden 100%igen Mitwirkung an der versicherten Verletzung – und damit zwingend an einer dadurch hervorgerufenen dauernden Invalidität – besteht kein Versicherungsschutz.

 

 

versdb 2024, 15

7Ob35/24h

 

Selbstmord

 

Die Versicherte hat sich in gebückter oder zusammengekauerter Haltung bei Dämmerung/Dunkelheit genau in der Mitte der Bahngleise aufgehalten. Sie hat bei Herannahen des Zuges keinerlei Anstalten gemacht, den Gefahrenbereich zu verlassen. Es gibt an dieser Stelle keinen Bahnübergang oder (Spazier-)Weg, der über die Gleise führt und es befinde sich auch in der Nähe kein solcher Übergang, wohl aber eine Unterführung. Die Stelle kann vom nördlich gelegenen Parkplatz aus, wo die Versicherte ihr Fahrzeug abgestellt hatte, relativ leicht erreicht werden, wobei auch kein Spazierweg unmittelbar an dieser Stelle vorbeiführt, sodass die Wahrscheinlichkeit, auf den Gleisen überrascht zu werden, gering ist. Es ist zwar prinzipiell möglich, auch vom Süden her auf die Gleise zu gelangen, jedoch würde dies kein vernünftiger Mensch als Abkürzung zum Parkplatz wählen, da in wenigen hundert Metern Entfernung eine Unterführung vorhanden ist und demgegenüber der Weg zu den Gleisen durch Dickicht führt, beschwerlich und unwegsam ist. Es ist nicht völlig ausgeschlossen, dass jemand dennoch diese „Abkürzung“ nimmt, es ist aber äußerst unwahrscheinlich. Selbst vor dem Hintergrund, dass die psychische Verfassung der Versicherten nicht habe festgestellt werden können und sie keinen Abschiedsbrief hinterlassen hat, gibt es klare Beweisergebnisse, die für einen Suizid sprechen, wohingegen die Annahme eines Unfalls deutlich unwahrscheinlicher ist. Soweit der Kläger argumentiert, dass nach § 181 VersVG der seine Leistungsfreiheit grundsätzlich in Anspruch nehmende Versicherer den Ausschlussgrund zu beweisen hat, übersieht er, dass Art 6 AUVB keinen Ausschluss, sondern eine primäre Risikoumschreibung enthält. Es liegt keine Unfreiwilligkeit vor. Der Versicherer ist leistungsfrei.