Keine Privathaftpflichtdeckung für eine Ohrfeige

Der mitversicherte Lebensgefährte der VN traf beim Besuch eines Sportfests auf den Ex-Freund der VN. Beide waren alkoholisiert. Der Ex-Freund meinte zum Lebensgefährten, er solle verschwinden, worauf letzterer vorerst nicht reagierte. Selbst unter Berücksichtigung dieser Äußerung ist das Verhalten des Lebensgefährten, dem Ex-Freund – bei einer weiteren Begegnung 15 Minuten später – völlig unvermutet mit den Worten „Tschüss du Arschloch“ eine Ohrfeige zu versetzen,  wodurch der Ex-Freund zu Sturz kam und sich einen Oberschenkelhalsbruch zuzog, keine solche vom gedeckten Risiko umfasste Gefahr des täglichen Lebens, in die ein Durchschnittsmensch im normalen Lebensverlauf üblicherweise gerät.

 

versdb 2024, 19, OGH 7 Ob 21/24z