versdb 2024, 27
Haftpflichtversicherung
7Ob55/24z
Der VN stellte bei einer Grillfeier einen mit Benzin und Alkohol gefüllten Kochtopf auf eine auf einer Feuerschale befindliche Holztüre in ein brennendes Lagerfeuer. Eine sich in der Folge entwickelnde Stichflamme erfasste eine der Anwesenden. Sie erlitt dadurch Verbrennungen zweiten Grades. Das Schaffen einer derartigen Gefahrensituation (trotz des Hinzutretens weiterer Handlungen eines anderen Teilnehmers der Feier) ist keine Gefahr des täglichen Lebens.