versdb 2024, 28
Rechtsschutz
7Ob59/24p
Der VN ist vorerst irrig davon ausgegangen, dass sein zum damaligen Zeitpunkt aktueller Rechtsschutzversicherer der richtige gewesen sei; er hat auch sofort nach Mitteilung der Vorvertraglichkeit durch diesen Schritte gesetzt, um den richtigen Rechtsschutzversicherer – die Beklagte – zu eruieren. Offen bleibt auch, aus welchen Gründen der – dem VN zuzurechnende – Klagevertreter 14 Tage zuwartete und den VN von der am 22. 2. 2021 erfolgten Ablehnung der Deckung erst am 8. 3. 2021 in Kenntnis setzte und danach bis zur richtigen Schadenmeldung nochmals mehr als eine Woche verstreichen ließ. Der VN hatte spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem der ihm zuzurechnende Klagevertreter die Deckungsanfrage an den – falschen – Rechtsschutzversicherer gerichtet hatte, ausreichend Kenntnis vom Sachverhalt. Die Mitteilung des Schadenfalls an den (richtigen) Versicherer rund einen Monat später ist damit nicht unverzüglich erfolgt.