versdb 2024, 36
7Ob51/24m
Die durch die Unwirksamkeit einer – jedenfalls wie hier als gröblich benachteiligend zu beurteilenden – Klausel entstandene Lücke darf weder durch ergänzende Vertragsauslegung, noch durch Rückgriff auf dispositives Gesetzesrecht gefüllt werden, es sei denn, eine ansonsten eintretende Unwirksamkeit des gesamten Vertrags nach nationalem Recht hätte für den Verbraucher besonders nachteilige Folgen.