Dass mit den Begriffen „Versicherungssumme, Höchstversicherungssumme oder Höchsthaftungssumme“ jener Betrag gemeint ist, welcher bei Vorliegen eines Versicherungsfalls maximal zur Auszahlung gelangt, muss dem durchschnittlichen VN ebenfalls klar sein, sind diese Begriffe doch einerseits im Zusammenhang mit dem Abschluss einer Versicherung allgemein bekannt und ergibt sich andererseits schon aus dem Wortlaut deren Funktion als ziffernmäßige Begrenzung des Versicherungsschutzes. Im Übrigen widerspricht es auch den berechtigten Deckungserwartungen des durchschnittlichen VN, dass der Versicherer der Höhe nach „unbegrenzt“ leistet.
versdb 2024, 38
7Ob54/24b