versdb 2024, 50
Haftpflichtversicherung
7Ob151/24t
Beim Handels- und Handelsagentengewerbe (§ 154 GewO) handelt es sich unstrittig um ein freies Gewerbe. Unter „Handel“ (Handelstätigkeit) ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nur die auf den Warenaustausch zwischen den einzelnen Wirtschaftsmitgliedern gerichtete, gewerbsmäßig ausgeübte Tätigkeit zu verstehen, wobei bereits beim Erwerb der Ware der Zweck, diese an andere Wirtschaftsmitglieder weiterzugeben, zugrunde liegen muss. Nach § 32 Abs 1 Z 8 GewO dürfen die Gewerbetreibenden Arbeiten, die im zulässigen Umfang ihrer Gewerbeausübung liegen, planen. Das Recht zur Planung ist umfangmäßig beschränkt und von der tatsächlichen Ausübung des Gewerbes abhängig. Der VN hat sich im konkreten Fall nicht darauf beschränkt, Kennzahlen und Daten eines Planers zu übernehmen, von denen ausgehend er sodann „konzipierte“ (= plante), welche Teile seines Warenangebots er dafür benötigen würde, um zu prüfen, ob er eine hinreichende Anlage liefern könne. Die Konzeption (= Planung) der Lüftungs- und Wärmegewinnungsanlage für den Hühnerstall samt Berechnungen zur benötigten Luftmenge für die Küken, welche in die Einreichplanung und die Ausschreibung des Projekts des Geschädigten einfließen sollte, übersteigt die „Planung eines Handels“ mit zugekaufter Ware. Das dem Kläger in § 32 Abs 1 Z 8 GewO eingeräumte Recht, Arbeiten im Rahmen seines Gewerbes (Handel) durchzuführen, ist damit offensichtlich überschritten worden. Der Versicherer ist leistungsfrei.