ARB Onlinekommentar von Prof. Mag. Erwin Gisch:
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Schließt der VN gleichzeitig mit dem Kreditvertrag auch einen Geldwechselvertrag mit der kreditgewährenden Bank, stehen diese Verträge in einem ursächlichen Zusammenhang, hat doch der Abschluss des Fremdwährungskreditvertrags den Geldwechselvertrag erst notwendig gemacht. Im für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses beider Verträge lag daher in der Verwendung der Klauseln in diesen Verträgen der von der Rechtsprechung zur Serienschadenklausel geforderte einheitliche Vorgang. Dies umso mehr, als die Verträge hier in einer Vertragsurkunde zusammengefasst wurden und ihnen dieselben – hier bemängelten – Klauseln zugrunde gelegt wurden. Es liegt ein Serienschaden vor. Die – in einem einheitlichen Lebensvorgang erfolgte – Verwendung der jeweiligen Klauseln in den beiden Verträgen durch die Bank steht somit in einem ursächlichen Zusammenhang miteinander, weshalb dem VN für die Anfechtung dieser beiden Verträge die dafür vorgesehene Versicherungssumme aus der Rechtsschutzversicherung nur einmal zur Verfügung steht.
Serienschadenklausel nicht intransparent
Der Begriff des einheitlichen Vorgangs ist dem durchschnittlichen VN als Lebensvorgang verständlich. Die bisherige Judikatur des Obersten Gerichtshofs hat etwa bei der völlig gleichlautenden Serienschadenklausel in Art 6.7.2. ARB 1994 darauf abgestellt, ob die Versicherungsfälle alle einem nach der Verkehrsanschauung einheitlichen Lebensvorgang entspringen. Der OGH hat im Fall der gleichlautenden Serienschadenklausel auch das Kriterium eines einheitlichen Lebensvorgangs herangezogen. Der OGH qualifizierte überdies die Wendung „im Zusammenhang mit“ in Bedingungen der Rechtsschutzversicherung zum „Hoheitsausschluss“ und zur Bauherrenklausel bereits als nicht intransparent. Die Formulierung in der Serienschadenklausel ist dahin zu verstehen, dass ein ursächlich zusammenhängender und damit einheitlicher Vorgang vorliegen muss. Die Serienschadenklausel ist damit nicht intransparent im Sinne des § 6 Abs 3 KSchG.
versdb 2024, 51
Rechtsschutz
7Ob115/24y