versdb 2025, 4
Unfallversicherung
7Ob201/24w
Der VN erlitt beim Unfall einen Invaliditätsgrad im Ausmaß von 2 % des Beinwerts von 70 %. Zu berücksichtigen ist weiters nach Art 11.2. AUVB 2016 der Mitwirkungsanteil von 75 % durch die bestehende Beinachsenfehlstellung und die daraus resultierende Überbelastung des inneren Kniegelenkskompartements und der wiederum daraus folgende Knorpelschaden sowie die bestehende Arthrose. Der unfallbedingte Invaliditätsgrad ergibt sich durch Kürzung um diesen Mitwirkungsanteil. Der für die Leistungsart „Unfallkapital“ maßgebliche ärztlich festgestellte Grad der dauernden Invalidität beträgt daher 0,35 % (2 % des Beinwerts von 70 % abzüglich des Mitwirkungsanteils von 75 %). Da die dauernde Invalidität unter 1 % liegt, steht dem VN für diesen Unfall die begehrte Versicherungsleistung nicht zu (Mindestinvaliditätsgrad lt. Bedingungen: 1 %).
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