Abgrenzung Sachschaden und Vermögensschaden

versdb 2025, 15

7Ob22/25y

Haftpflicht

 

Der VN führt die Prüfung der Dichtheit von Leitungen durch. Er will Deckung vom Versicherer für einen Schadenersatzanspruch, bestehend aus den Kosten einer Leitungssanierung, die aufgrund einer behauptetermaßen unrichtigen Diagnose der Undichtheit erfolgt sei, weshalb diese Kosten für den Kunden des VN frustriert gewesen seien. Im vorliegenden Fall erfolgte durch die Überprüfung der Leitung durch den VN keine Verminderung oder Aufhebung der Gebrauchsfähigkeit der Leitung; ihre Reparatur war lediglich unnötig, weil gar keine Undichtheit vorgelegen hatte. Es handelt sich somit um einen bloßen Vermögensschaden und keinen versicherten Sachschaden.