versdb 2025, 18
7Ob5/25y
Gesamtrechtsnachfolge
Bei Gesamtrechtsnachfolge eine Analogie zu § 70 Abs 2 VersVG zu verneinen. Daher besteht kein Kündigungsrecht.
Erbschaftskauf, Erbschaftsschenkung und Erbübereinkommen
Bei den als „Erbschaftskauf“, "Erbschaftsschenkung" und „Erbübereinkommen“ bezeichneten Erwerbsvorgängen handelt es sich um Akte der Gesamtrechtsnachfolge, die ausgehend vom Wortlaut des § 70 Abs 2 VersVG kein Kündigungsrecht begründen.
Erwerberkündigung bei Erwerb von 50 % (Hälfte) nicht möglich
Im vorliegenden Fall erwarb die Klägerin zunächst mit Übergabsvertrag den Hälfteanteil ihrer Mutter an der Liegenschaft. Dabei handelt es sich unstrittig um eine Veräußerung der versicherten Sache im Sinn des § 69 VersVG. Das Kündigungsrecht nach § 70 Abs 2 VersVG setzt jedoch nach der Rechtsprechung den Erwerb von mehr als 50 % der Anteile an einer Liegenschaft voraus. Dieser Erwerbsvorgang allein kann daher kein Kündigungsrecht gemäß § 70 Abs 2 VersVG begründen.