Abgrenzung Allgemeiner Schadenersatz-Rechtsschutz

versdb 2025, 20

Rechtsschutz

7Ob33/25s

 

 

2017 kauften die VN eine Eigentumswohnung zur Befriedigung ihres privaten Wohnbedürfnisses. 2023 stellte sich heraus, dass die geschaffene Wohnung lediglich zur Aufrechterhaltung des dort angesiedelten Gewerbebetriebs errichtet worden war und nur zu diesem Zweck benutzt werden darf. Nunmehr streben die VN die schadenersatzrechtliche Rückabwicklung des Kaufvertrags wegen einer Aufklärungspflichtverletzung des Verkäufers ab.

 

Da die von den VN angestrebte Rechtsverfolgung weder nach Art 23 ARB (Allgemeiner Vertrags-Rechtsschutz noch nach Art 24 ARB (Grundstückseigentum- und Mieten-Rechtsschutz) versicherbar ist, gelangen die Deckungsabgrenzungsausschlüsse des Art 19.3.1.3 und Art 19.3.1.4 ARB nicht zur Anwendung. Deckung besteht daher weiterhin nach Art 19.1.2 ARB (Allgemeiner Schadenersatz-Rechtsschutz).