versdb 2025, 19
Unfallversicherung
7Ob27/25h
Die Rechtsfolge des Art 21.1.3 AUVB (Leistungskürzung von 25 %, wenn der VN im Schadenfall keinen Sicherheitsgurt anlegt) widerspricht der einseitig zu Gunsten des VN zwingenden Bestimmung des § 6 Abs 2 VersVG, wonach der Versicherer eine Leistungskürzung nur dann vornehmen darf, wenn die Obliegenheitsverletzung einen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls bzw sonst einen Einfluss auf den Leistungsumfang des Versicherers hat. Die davon abweichende – kausalitäts- und nach dem Wortlaut selbst verschuldensunabhängige – Leistungskürzung von jedenfalls 25 % ist unzulässig und insofern auch ungültig nach § 864a ABGB (vgl Maitz, AUVB 2. Auflage 223, 309).