Streit um Kaution zu Mietvertrag

versdb 2025, 21

Rechtsschutz

7Ob10/25h

 

Der VN hinterlegt eine Kaution für einen Mietvertrag. Dieser Vertrag des VN betrifft die Überlassung von Bargeld zur Sicherung allenfalls zukünftig entstehender Forderungen, und damit ausschließlich bewegliche Sachen. Im Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz gedeckt sind auch Vertragsstreitigkeiten, in denen zwar ein sachlicher Bezug zu einer unbeweglichen Sache vorliegt, diese aber nicht Hauptgegenstand des Rechtsverhältnisses der Vertragspartner ist, weshalb lediglich der Zusammenhang des behaupteten Pfandbestellungsvertrags des VN mit dem Mietvertrag seiner Söhne – der eine unbewegliche Sache betrifft – zu keinem anderen Ergebnis führt. Es besteht Versicherungsschutz aus dem Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz.