versdb 2025, 24
Lebensversicherung
7Ob3/25d
Eine detaillierte Erklärung „versicherungsmathematischer Grundsätze“ im Rahmen Allgemeiner Versicherungsbedingungen – neben der ohnehin gegebenen aufsichtsrechtlichen Kontrolle dieser Grundsätze – wäre ein Zuviel an Information, dass das Transparenzgebot funktionslos machen würde. Der Versicherer ist daher zur detaillierten Erklärung nicht verpflichtet.