Grobe Fahrlässigkeit, Vorsatz: Zurechnung Verhalten Dritter

 

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7Ob24/25t

 

 

Das Verhalten eines Dritten ist dem VN nur dann zuzurechnen ist, wenn dieser ausschließlich als Vertreter des VN zur Abwicklung des Versicherungsverhältnisses dem Versicherer gegenüber bestellt worden ist. Eine Zurechnung kommt demnach nur dann in Betracht, wenn der VN die Verantwortung darüber, wie im Rahmen des Versicherungsverhältnisses gegenüber der Versicherung vorzugehen ist, gänzlich aus der Hand gegeben hat und die dritte Person insofern an seine Stelle tritt. Hingegen ist es nicht ausreichend, wenn die dritte Person nur die Obhut über die Sache hat.