versdb 2025, 27
Unfallversicherung
7Ob100/25v
VN klettert auf einem Faschingsball auf einen etwa 1,10 bis 1,20 m hohen und etwa 60 bis 80 cm breiten Stehtisch, um darauf zu tanzen. Beim nachfolgenden Sprung auf den Boden verletzte er sich. Sein Blutalkoholwert betrug zu diesem Zeitpunkt 1,9 Promille.
Die Alkoholisierung des VN hat offensichtlich zu dessen Entscheidung geführt, auf einen Stehtisch zu klettern, um darauf zu tanzen, und somit in der Folge zum Sprung und zur Verletzung. Aufgrund seiner Alkoholisierung hat er die Herausforderungen eines solchen Sprungs an eine (erhöhte) Aufmerksamkeit und die – sich dann auch verwirklichende – Gefahr unterschätzt, in alkoholisiertem Zustand von einem Tisch zu springen und sturzfrei zu landen. Der Versicherer ist leistungsfrei.