versdb 2025, 29
Krankenversicherung
7Ob117/25v
Schon nach dem insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut kommt die Berechtigung, vom Versicherer gemäß § 178g Abs 1 VersVG die Unterlassung der Änderung der Prämie zu verlangen, den dort genannten, zur Verbandsklage berechtigten Institutionen zu. Der einzelne VN kann Unterlassungsansprüche nach dieser gesetzlichen Bestimmung nicht geltend machen.
Dem einzelnen VN steht es unabhängig von der – den berechtigten Institutionen eingeräumten – Möglichkeit der Verbandsklage nach § 178g VersVG frei, sich gegen eine gesetz- oder vertragswidrige Vertragsanpassung durch den Versicherer zur Wehr zu setzen.