Abbrennen von Feuerwerkskörpern

versdb 2025, 37

Haftpflichtversicherung

7Ob144/25i

 

 

Angesichts des Gefahrenpotentials von Feuerwerkskörpern für die körperliche Unversehrtheit liegt keine vom gedeckten Risiko umfasste Gefahr des täglichen Lebens vor, wenn ein Feuerwerkskörper der Klasse F2 unerlaubt in einem geschlossenen Raum abgebrannt wird.